Neurodiverse Gemeinschaft e. V.

Satzung der Neurodiversen Gemeinschaft

Präambel

Die Neurodiverse Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Selbstermächtigung und Selbsthilfe von neurodiversen Menschen einsetzt. Wir wollen neurodiversen Menschen Raum geben, um ihren Wert als Menschen, als Gruppe, als Teil dieser Gesellschaft zu be- und ergreifen. Wir verstehen neurodiverse Konditionen als die Lebensumstände von vollwertigen Menschen und nicht als etwas, was zu heilen oder zu “bewältigen” ist. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Neurodiverse Gemeinschaft”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§52 (2) Nr. 10 A). Des weiteren ist der Zweck des Vereins die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des vorgenannten gemeinnützigen Zwecks (§52 (2) 25. AO). Er setzt sich für die eigenständige Interessenvertretung von neurodiversen Menschen ein, insbesondere Autist*innen und ADHSler*innen. Ziel ist es die gesellschaftlichen Lebensbedingungen von Autist*innen zu verbessern. 

Der Verein setzt sich insbesondere ein für:

  • das Recht auf ein selbstbestimmtes, ungehindertes Leben,
  • den Austausch und Vernetzung unter neurodiversen Menschen,
  • den Abbau von Vorurteilen über und Barrieren für neurodiverse Menschen,
  • die Förderung der Bildung und Selbstermächtigungsangebote von und für neurodiverse/n Menschen.

Der Verein verfolgt diese Ziele unter anderem durch:

  • Informations- und Unterstützungsangebote für neurodiverse Menschen.
  • Stärkung und Aufbau von Beratungsangeboten und Erfahrungsaustausch.
  • Erstellung von Kommentaren und wissenschaftlichen Expertisen.
  • Vernetzung mit Personen und Organisationen, die sich für die Stärkung der Selbstbestimmung, Selbstermächtigung und Selbsthilfe von neurodiversen Menschen einsetzen.
  • Interessensvertretung von neurodiversen Menschen gegenüber Sozialverbänden, politischen Gremien und medialer Öffentlichkeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit dem Zweck und Zielen des Vereins identifiziert.

 (2) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied des Vereins werden, wenn sie die Arbeit des Vereins unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung ihrer*seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sollen auf Selbsteinschätzungsbasis über die eigenen finanziellen Mittel erfolgen.

(3) Mitglieder können Antrag auf Befreiung des Mitgliedsbeitrags stellen. Dieser ist qualitativ zu begründen. Der Vorstand entscheidet ob diesem stattgegeben wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern: zwei Vorsitzende*n, und eine*r Schatzmeister*in.

(2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Die Höhe der Vergütung hat sich am TVöD zu orientieren. Ob eine Vergütung gezahlt wird und in welcher Höhe diese gezahlt wird, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und der übertragenen Aufgaben des Vorstands hauptamtlich geführt werden. Für die Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen. Weiterhin kann der Vorstand zur Erfüllung der Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und nutzen. Die Geschäftsstelle beschäftigt nach Möglichkeit neurodiverse Menschen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Fachausschüsse einrichten. Diese arbeiten eigenständig innerhalb der durch den Vorstand festgelegten Rahmenbedingungen und berichten in regelmäßigen Abständen ihre Zwischenergebnisse an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung. Soweit dem Verein wirtschaftlich möglich, werden die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich Ressourcen bereitgestellt. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Fachausschüsse einsetzen, in denen auch sachkundige Nicht-Mitglieder beratend mitwirken können.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren einzeln gewählt. Stimmhäufung ist nicht zulässig, bei gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl erforderlich, soweit eine unklare Situation entstanden ist. 

(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, die sich zudem als neurodivers identifizieren. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eine*r Nachfolger*in im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eine*r Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von mindestens eine*r Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von

Protokollführung sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium der Neurodiversen Gemeinschaft. Jede*s ordentliche Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Jedes Mitglied darf nur eine Stimme vertreten.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: 

1. Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten 

2. Entgegennahme der Kassenberichte 

3. Entlastung des Vorstands 

4. Wahlen 

5. Satzungsänderungen 

6. Festlegen von Arbeiten und Richtlinien für die Satzungszwecke und -ziele

(3) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Ihre Einberufung hat schriftlich, per E-Mail ist ausreichend, spätestens sechs Wochen vor Versammlungsbeginn zu erfolgen. Mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen Tagesordnung und Tagungsunterlagen versendet sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

(4) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ihre Einberufung hat schriftlich mindestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung zu erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

(5) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitskreise einrichten, die sich mit bestimmten Themen beschäftigen. 

(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleitung und dem*der bestellten Protokollant*in zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung der Neurodiversen Gemeinschaft

(1) Über die Auflösung der Neurodiversen Gemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Der Aufhebungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. §2 dieser Satzung zu verwenden. 

§ 14 Inkrafttreten 

Die ursprüngliche Satzung wurde von der konstituierenden Mitgliederversammlung der Neurodiversen Gemeinschaft am 25.02.2022 beschlossen.

Die Änderung der Satzung (Artikel 12, Absatz 6) wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.05.2022 beschlossen.